Beweislast für einen Zugangsnachweis

740px 535px

Der Versicherer forderte vom Versicherungsnehmer ausstehende Prämien für einen Krankenversicherungsvertrag. Diese hatte aber aufgrund seiner beruflichen Lage zwischenzeitlich den Widerruf erklärt.

Der Versicherer berief sich darauf, dass die Police an den Versicherungsnehmer rechtzeitig versandt wurde. Der Widerruf sei nicht mehr fristgerecht erfolgt. Da die Police jedoch auf dem normalen Postweg versandt wurde, konnte die Zustellung durch den Versicherer nicht bewiesen werden.

Das Landgericht (LG) Dortmund stellt nochmals klar, dass die Absendung eines Briefes keinen Zugang beweist.

Das LG wies die Klage ab. Der Versicherer hat kein Recht auf Prämienforderungen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/18) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:  kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News